Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Welche Bußgelder und Strafen drohen – und wer dafür haftet

19. September 2026Von Dr. Katharina Müller

Das Wichtigste in Kürze

  • Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe, behördliche Anordnungen, Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten sind nach § 22 Abs. 1 ArbZG Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 30.000 Euro je Fall; nur der fehlende Aushang des Gesetzes ist auf 5.000 Euro begrenzt.
  • Wer vorsätzlich handelt und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft einer beschäftigten Person gefährdet oder einen Verstoß beharrlich wiederholt, begeht nach § 23 ArbZG eine Straftat: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Gefährdung bis zu sechs Monate oder 180 Tagessätze.
  • Die Aufsichtsbehörden der Länder bemessen Bußgelder nach einem gemeinsamen Katalog mit Richtsätzen je Verstoß und Person – von 80 Euro für die erste überschrittene Stunde bis 1.600 Euro je Fall fehlender Aufzeichnung. Weil jede Person und jeder Tag zählt, entstehen bei systematischen Verstößen schnell fünf- bis sechsstellige Summen.
  • Haften können das Unternehmen (§ 30 OWiG), die Geschäftsführung (§ 9 OWiG) und Vorgesetzte mit Leitungsfunktion; wer die Aufsicht unterlässt, riskiert ein eigenes Bußgeld nach § 130 OWiG.
  • Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 31 OWiG drei Jahre; Nachweise sind nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen (§ 17 ArbZG).
  • Das wirksamste Mittel gegen Verstöße ist eine Zeiterfassung, die die Grenzen des Gesetzes kennt: Sie meldet Überschreitungen am selben Tag statt bei der Prüfung zwei Jahre später.

Das Arbeitszeitgesetz gilt seit 1994 und ist in den meisten Betrieben bekannt – seine Sanktionen sind es nicht. Viele Verantwortliche kennen die Zahl „30.000 Euro“, wissen aber nicht, dass sie je Verstoß gilt, dass sie neben dem Unternehmen auch die Geschäftsführung persönlich treffen kann und dass hinter dem Bußgeld eine Strafvorschrift steht. Dieser Beitrag erklärt die §§ 22 und 23 ArbZG, zeigt, wie die Aufsichtsbehörden Bußgelder tatsächlich bemessen, wer haftet und wie lange ein Verstoß verfolgt werden kann – und warum die Pflicht zur Zeiterfassung und der Bußgeldkatalog zwei Seiten derselben Medaille sind.

Welche Verstöße das Arbeitszeitgesetz sanktioniert

§ 22 Abs. 1 ArbZG zählt abschließend zehn Handlungen auf, die ordnungswidrig sind, wenn der Arbeitgeber sie vorsätzlich oder fahrlässig begeht. Sie decken praktisch jede materielle Pflicht des Gesetzes ab:

Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 ArbZG (Stand 19. September 2026)
Nr.VerstoßVerletzte VorschriftHöchstbußgeld
1Beschäftigung über die zulässige Arbeitszeit hinaus – mehr als acht, mit Ausgleich zehn Stunden, oder ohne den vorgeschriebenen Ausgleich§ 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 14 ArbZG30.000 Euro
2Ruhepausen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer gewährt§ 4 ArbZG30.000 Euro
3Ruhezeit von elf Stunden nicht gewährt oder verkürzte Ruhezeit nicht ausgeglichen§ 5 ArbZG30.000 Euro
4Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach den §§ 8, 13 oder 24 ArbZGVerordnungen zu gefährlichen Arbeiten, Sonntagsarbeit30.000 Euro
5Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen außerhalb der zugelassenen Ausnahmen§ 9, § 10 ArbZG30.000 Euro
6Weniger als 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr oder kein Ersatzruhetag§ 11 Abs. 1 und 3 ArbZG30.000 Euro
7Missachtung einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde§ 17 Abs. 2 ArbZG30.000 Euro
8Gesetz, Verordnungen und Tarifverträge nicht ausgelegt oder ausgehängt§ 16 Abs. 1 ArbZG5.000 Euro
9Über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit und Sonntagsarbeit nicht aufgezeichnet, Nachweise nicht zwei Jahre aufbewahrt§ 16 Abs. 2 ArbZG30.000 Euro
10Auskünfte verweigert, Unterlagen nicht vorgelegt, Betretensrecht verweigert§ 17 Abs. 4 und 5 ArbZG30.000 Euro

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens gilt der Katalog für die Beschäftigung – gemeint ist die tatsächliche Arbeit, nicht die Anordnung. Ein Arbeitgeber, der Überstunden nicht verlangt, aber duldet, beschäftigt über die Grenze hinaus. Zweitens zählt jede Person und jeder Tag als eigener Verstoß: Wer zehn Beschäftigte an zwanzig Tagen jeweils elf Stunden arbeiten lässt, hat nicht einen, sondern zweihundert Verstöße gegen § 3 ArbZG begangen – und dazu zweihundert gegen die Aufzeichnungspflicht des § 16 Abs. 2, wenn die Stunden über acht nicht dokumentiert sind. Welche Grenzen das Gesetz im Einzelnen setzt, erklärt der Ratgeber zum Arbeitszeitgesetz; die Sonderregeln für Pausen und Ruhezeiten behandelt der Beitrag Pausen und Ruhezeiten.

Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall ausfällt

Die 30.000 Euro sind ein Höchstbetrag. Die tatsächliche Höhe legt die Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 3 OWiG anhand der Bedeutung des Verstoßes, des Vorwurfs und der wirtschaftlichen Verhältnisse fest. Damit das bundesweit einheitlich geschieht, orientieren sich die Länderbehörden an einem gemeinsamen Bußgeldkatalog, den der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) herausgibt. Er nennt Regelsätze je Verstoß und betroffener Person, die bei Vorsatz, Wiederholung oder besonderer Gefährdung erhöht werden:

Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog der Länder (Auswahl, je Person und Fall)
VerstoßRegelsatzRechnerisches Beispiel
Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit bis zu einer Stunde80 EuroElf statt zehn Stunden an einem Tag: 80 Euro
Je weitere angefangene halbe Stunde100 EuroZwölf Stunden an einem Tag: 80 + 2 × 100 = 280 Euro
Überschreitung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum, je Stunde600 EuroFünf Stunden über dem Sechsmonatsschnitt: 3.000 Euro
Nicht gewährte Ruhepause400 Euro je PauseZwanzig Arbeitstage ohne Pause: 8.000 Euro
Unterschreitung der Ruhezeit, je Stunde80 EuroAcht statt elf Stunden beim Schichtwechsel: 240 Euro
Fehlende Aufzeichnung der Arbeitszeit über acht Stunden1.600 Euro je FallZehn Beschäftigte ohne Nachweise: 16.000 Euro

Die Beispiele zeigen den Mechanismus: Nicht der einzelne Verstoß ist teuer, sondern die Multiplikation. Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten, in dem über ein halbes Jahr regelmäßig die Pause ausfällt und die Mehrarbeit nicht dokumentiert wird, erreicht mit 400 Euro je Pause und 1.600 Euro je fehlendem Nachweis rechnerisch Beträge, die den Höchstrahmen einzelner Verstöße weit übersteigen – die Behörde bündelt sie dann zu einem Bescheid, der nach § 20 OWiG mehrere Geldbußen nebeneinander festsetzt. Fachkanzleien berichten aus der Praxis, dass sich selbst in kleineren Betrieben so fünf- bis sechsstellige Bußgelder ergeben, sobald die Aufzeichnungen der letzten zwei Jahre vollständig ausgewertet werden.

Entlastend wirkt, was die Behörde als Bemühen um Rechtstreue erkennt: ein funktionierendes Erfassungssystem, dokumentierte Anweisungen, nachweisbare Reaktionen auf Überschreitungen. Belastend wirkt das Gegenteil – Aufzeichnungen, die erst nachträglich erstellt wurden, Excel-Listen mit identischen Werten an jedem Tag oder Stundenkonten, die Überschreitungen zeigen, auf die niemand reagiert hat. Wie eine Aufzeichnung aussehen muss, die vor der Behörde besteht, beschreibt der Beitrag Überstunden erfassen.

Wann aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird

§ 23 ArbZG hebt bestimmte Verstöße auf die Ebene des Strafrechts. Voraussetzung ist eine der Handlungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 – also Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe oder behördliche Anordnungen. Aufzeichnungs-, Aushang- und Auskunftsverstöße (Nr. 4, 8, 9, 10) sind nie strafbar. Hinzukommen muss eine von zwei Qualifikationen:

Strafvorschriften nach § 23 ArbZG
TatbestandVoraussetzungStrafrahmen
§ 23 Abs. 1 Nr. 1Vorsätzlicher Verstoß, durch den die Gesundheit oder Arbeitskraft einer beschäftigten Person gefährdet wird – konkrete Gefahr, kein Schaden nötigFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§ 23 Abs. 1 Nr. 2Beharrliche Wiederholung – erneuter Verstoß trotz Ahndung oder Ermahnung, aus Gleichgültigkeit gegenüber dem VerbotFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§ 23 Abs. 2Vorsätzlicher Verstoß, bei dem die Gefährdung nur fahrlässig verursacht wirdFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

In der Praxis erreicht die Strafbarkeit selten die Anklage, aber sie verändert das Verfahren: Sobald die Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte für Vorsatz und Gefährdung sieht, gibt sie den Fall nach § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab. Typische Konstellationen sind Zwölfstundenschichten ohne tarifliche Grundlage über Monate, Fahrer, die nach bekannten Übermüdungsvorfällen weiter ohne Ruhezeit eingesetzt werden, oder Betriebe, die nach einem Bußgeldbescheid unverändert weitermachen. Die Verjährung beträgt hier nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre.

Wer haftet: Unternehmen, Geschäftsführung, Vorgesetzte

Das Arbeitszeitgesetz richtet sich an den Arbeitgeber. Bei einer GmbH, AG oder einem Verein ist das die juristische Person – und gegen sie kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden. Damit ist die Verantwortung aber nicht erschöpft. Über § 9 OWiG werden die Pflichten des Arbeitgebers auf die Personen übertragen, die für ihn handeln:

Verantwortliche Personen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
PersonenkreisRechtsgrundlageWas ihnen vorgeworfen wird
Geschäftsführer, Vorstände, Inhaber§ 9 Abs. 1 OWiGEigener Verstoß als Vertreter des Arbeitgebers; Bußgeld gegen die Person persönlich
Betriebs-, Filial-, Standort- und Schichtleitungen§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiGBeauftragung mit der Leitung eines Betriebs oder Betriebsteils macht sie zu Adressaten der Arbeitgeberpflichten – auch ohne ausdrückliche Delegation
Ausdrücklich Beauftragte (etwa Personalleitung)§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiGÜbernahme von Aufgaben, die dem Arbeitgeber obliegen, in eigener Verantwortung
Inhaber und Leitung bei fehlender Aufsicht§ 130 OWiGUnterlassen der Aufsichtsmaßnahmen, die Verstöße verhindert oder erschwert hätten – Bußgeld bis 1 Million Euro, wenn der verhinderte Verstoß mit Strafe bedroht ist, sonst bis zum Höchstmaß der jeweiligen Geldbuße
Das Unternehmen§ 30 OWiGVerbandsgeldbuße, wenn eine Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat

Entscheidend ist § 130 OWiG. Er macht aus der Frage „Wer hat die Überstunde angeordnet?“ die Frage „Wer hätte sie verhindern müssen?“. Eine Geschäftsführung, die weder ein Erfassungssystem einrichtet noch Auswertungen prüft noch Vorgesetzte anweist, kann sich nicht darauf berufen, von den Verstößen nichts gewusst zu haben – das Nichtwissen ist der Vorwurf. Umgekehrt entlastet eine dokumentierte Organisation: schriftliche Zuständigkeiten, regelmäßige Kontrolle der Stundenkonten, Reaktion auf Warnmeldungen, Schulung der Führungskräfte. Wie ein Betriebsrat in diese Organisation eingebunden wird und welche Mitbestimmungsrechte er dabei hat, behandelt der Beitrag Betriebsrat und Zeiterfassung.

Wer kontrolliert – und was bei einer Prüfung passiert

Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder: je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz, Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen. Ihre Befugnisse ergeben sich aus § 17 ArbZG. Sie dürfen Auskünfte verlangen (Abs. 4), Arbeitszeitnachweise, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einsehen (Abs. 5), Betriebsräume während der Betriebszeit betreten und Anordnungen treffen (Abs. 2). Prüfungen finden anlassbezogen statt – nach Beschwerden von Beschäftigten oder dem Betriebsrat, nach Arbeitsunfällen, nach Hinweisen aus anderen Verfahren – und als Schwerpunktaktionen in Branchen mit bekannt langen Arbeitszeiten wie Gastgewerbe, Logistik, Pflege und Bau.

Daneben prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls die Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG, also Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für Minijobs und die Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Das ist ein eigenes Sanktionssystem: Fehlende oder verspätete Aufzeichnungen kosten nach § 21 MiLoG bis zu 30.000 Euro, in den genannten Branchen bis zu 50.000 Euro – unabhängig davon, ob zusätzlich das Arbeitszeitgesetz verletzt ist. Ein Betrieb kann für dieselbe fehlende Liste also von zwei Behörden belangt werden. Was für Minijobs im Einzelnen gilt, erklärt der Beitrag Zeiterfassung im Minijob.

Der Ablauf einer Prüfung ist vorhersehbar: Die Behörde fordert die Arbeitszeitnachweise eines Zeitraums für alle oder ausgewählte Beschäftigte an, wertet sie auf Überschreitungen, fehlende Pausen und Ruhezeitverstöße aus und hört den Arbeitgeber zu den Feststellungen an. Wer Nachweise nicht vorlegen kann, verwirklicht damit bereits § 22 Abs. 1 Nr. 9 und 10 – und verliert zugleich jede Möglichkeit, die Einhaltung der Grenzen zu belegen. Weil die Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG drei Jahre beträgt und die Aufbewahrungsfrist nach § 16 Abs. 2 ArbZG zwei Jahre, umfasst eine Prüfung regelmäßig die vollständigen letzten 24 Monate.

Weitere Folgen jenseits des Bußgelds

Ein Bußgeldbescheid ist selten die einzige Konsequenz. Bußgelder von mehr als 200 Euro wegen Ordnungswidrigkeiten, die bei der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden, werden nach § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen und können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zum Ausschluss führen (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Beschäftigte, die über die Grenzen hinaus gearbeitet haben, behalten ihren Vergütungsanspruch für die geleisteten Stunden; die Unwirksamkeit der Anordnung ändert daran nichts. Der Betriebsrat kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG die Mitbestimmung bei Arbeitszeitlage und Überstunden durchsetzen und Verstöße der Aufsichtsbehörde melden. Und bei Arbeitsunfällen nach überlangen Schichten prüfen Berufsgenossenschaften den Regress nach § 110 SGB VII, wenn die Übermüdung grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Wie eine Zeiterfassung Verstöße verhindert, statt sie zu dokumentieren

Die Aufzeichnungspflicht des § 16 Abs. 2 ArbZG war lange das schwächste Glied des Gesetzes: Sie verlangte nur die Dokumentation der Stunden über acht, und viele Betriebe führten sie als nachträgliche Liste. Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) hat sich das geändert. Arbeitgeber müssen ein System einrichten, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden – und zwar gerade deshalb, weil sich Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit anders nicht kontrollieren lassen. Die Erfassung ist damit kein Selbstzweck, sondern das Instrument, mit dem der Arbeitgeber seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG erfüllt.

Eine Zeiterfassung, die das leistet, muss die Grenzen des Gesetzes kennen und am Tag der Überschreitung reagieren – nicht in der Monatsauswertung. Konkret heißt das: Warnung bei mehr als zehn Stunden am Tag, Hinweis bei fehlender Pause nach sechs Stunden, Konfliktmeldung, wenn eine geplante Schicht die elf Stunden Ruhezeit unterschreitet, laufende Anzeige des Sechsmonatsschnitts und ein Änderungsprotokoll, das nachträgliche Korrekturen mit Bearbeiter, Zeitpunkt und Grund festhält. Beim Testsieger Aplano sind Pausen- und Ruhezeitregeln nach dem Arbeitszeitgesetz hinterlegt und melden Konflikte bereits beim Eintragen im Dienstplan; die Zeiterfassung im Pro-Tarif (4,50 Euro je Mitarbeitendem und Monat, zzgl. MwSt.) führt Stundenkonten fort, und Auswertungen lassen sich je Person und Zeitraum exportieren – das Format, das eine Aufsichtsbehörde anfordert. Welche Apps diese Prüfungen automatisch vornehmen und wie sie sich bei Regelhinterlegung, Korrekturprotokoll und Export unterscheiden, zeigt der App-Vergleich.

Organisatorisch gehören drei Dinge dazu, die keine Software ersetzt: eine schriftliche Anweisung, wer Überstunden anordnen darf und wer sie genehmigt; eine feste Routine, in der Vorgesetzte die Warnmeldungen der Woche durchsehen und dokumentiert reagieren; und eine Regel für den Fall, dass die Grenze trotzdem gerissen wird – Ausgleich innerhalb der Frist, Ruhezeit am Folgetag, keine Wiederholung. Genau diese Routine ist es, die im Prüfungsfall den Unterschied zwischen einem Bußgeld und einer Einstellung des Verfahrens ausmacht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz?
Nach § 22 Abs. 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro je Ordnungswidrigkeit; nur der fehlende Aushang des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Nr. 8) ist auf 5.000 Euro gedeckelt. Die Höhe im Einzelfall richtet sich nach dem Bußgeldkatalog des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, der Richtsätze je Verstoß und Person vorsieht – etwa 80 Euro für die erste überschrittene Stunde am Tag, 400 Euro je nicht gewährter Pause und 1.600 Euro je Fall fehlender Aufzeichnung. Weil jede Person und jeder Tag einzeln zählt, summieren sich die Beträge bei systematischen Verstößen schnell zu fünf- oder sechsstelligen Summen.
Wann ist ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz eine Straftat?
Nach § 23 Abs. 1 ArbZG, wenn eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten Handlungen vorsätzlich begangen wird und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft einer beschäftigten Person gefährdet wird – oder wenn der Verstoß beharrlich wiederholt wird. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wer die Gefährdung nur fahrlässig verursacht, die Handlung selbst aber vorsätzlich begeht, riskiert nach § 23 Abs. 2 bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Verstöße gegen Aufzeichnungs-, Aushang- und Auskunftspflichten sind nie strafbar, sondern bleiben Ordnungswidrigkeiten.
Wer haftet bei einem Verstoß: das Unternehmen oder der Geschäftsführer?
Beide können in Anspruch genommen werden. Adressat des § 22 ArbZG ist der Arbeitgeber; bei juristischen Personen handeln nach § 9 OWiG die vertretungsberechtigten Organe – Geschäftsführer, Vorstände – und nach § 9 Abs. 2 OWiG auch Personen, die mit der Leitung des Betriebs oder eines Betriebsteils beauftragt sind, etwa Betriebs-, Filial- oder Schichtleitungen. Unterlässt die Leitung die nötigen Aufsichtsmaßnahmen, greift § 130 OWiG mit eigenem Bußgeld. Gegen das Unternehmen selbst kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden. Beschäftigte, die freiwillig länger arbeiten, sind dagegen keine Täter – das Gesetz verpflichtet nur den Arbeitgeber.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden – je nach Bundesland die Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz, Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen. Sie dürfen nach § 17 ArbZG Auskünfte verlangen, Arbeitszeitnachweise einsehen, Betriebsräume während der Betriebszeit betreten und Anordnungen treffen. Die Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG prüft daneben die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls; sie ahndet fehlende Aufzeichnungen nach § 21 MiLoG mit bis zu 30.000 Euro, in den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bis zu 50.000 Euro.
Wie lange kann ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz geahndet werden?
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach § 31 OWiG und dem Höchstmaß der Geldbuße: Bei bis zu 30.000 Euro sind es drei Jahre, beim Aushangverstoß mit höchstens 5.000 Euro zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende der Handlung, bei Dauerverstößen also mit dem letzten Tag. Weil Arbeitszeitnachweise nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind, können Behörden bei einer Prüfung mindestens diesen Zeitraum vollständig auswerten. Straftaten nach § 23 ArbZG verjähren nach § 78 StGB in drei Jahren.
Ist der Arbeitgeber auch verantwortlich, wenn Beschäftigte freiwillig zu lange arbeiten?
Ja. Das Arbeitszeitgesetz ist öffentliches Arbeitsschutzrecht, auf das Beschäftigte nicht verzichten können. Der Arbeitgeber muss die Grenzen organisatorisch durchsetzen: durch klare Anweisungen, Kontrolle der Aufzeichnungen und Eingreifen bei Überschreitungen. Wer von Verstößen weiß oder sie durch fehlende Kontrolle ermöglicht, handelt selbst ordnungswidrig – auch wenn die Initiative von der beschäftigten Person ausging. Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) die Pflicht zur Einrichtung eines Erfassungssystems gerade damit begründet, dass die Grenzen sonst nicht kontrollierbar sind.
Welche Verstöße kommen in der Praxis am häufigsten vor?
Nach den Erfahrungsberichten der Aufsichtsbehörden vor allem vier: Überschreitung der zehn Stunden am Tag ohne Ausgleich, Unterschreitung der elf Stunden Ruhezeit beim Schichtwechsel, fehlende oder zu spät gewährte Pausen nach sechs Stunden und lückenhafte Aufzeichnungen der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Hinzu kommen Sonntagsarbeit außerhalb der Ausnahmen des § 10 ArbZG und fehlende Ersatzruhetage. Alle sechs sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 ArbZG.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen & weiterführende Links

  • § 22 ArbZG – Bußgeldvorschriften: gesetze-im-internet.de
  • § 23 ArbZG – Strafvorschriften: gesetze-im-internet.de
  • § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise, § 17 ArbZG – Aufsichtsbehörde: gesetze-im-internet.de
  • § 9 OWiG – Handeln für einen anderen, § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen, § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht: gesetze-im-internet.de
  • § 31 OWiG – Verfolgungsverjährung, § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße, § 20 OWiG – Tatmehrheit, § 41 OWiG – Abgabe an die Staatsanwaltschaft: gesetze-im-internet.de
  • § 17 und § 21 MiLoG – Aufzeichnungspflicht und Bußgeld: gesetze-im-internet.de
  • § 149 GewO – Gewerbezentralregister, § 124 GWB – fakultative Ausschlussgründe: gesetze-im-internet.de
  • BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21: Pflicht zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung: bundesarbeitsgericht.de
  • Kliemt.blog, „Arbeitszeitgesetz: Wie Sie Bußgelder vermeiden“ (30. April 2024) – Wiedergabe der Regelsätze des LASI-Bußgeldkatalogs: kliemt.blog
  • Haufe, „Arbeitszeit / Straf- und Bußgeldvorschriften, §§ 22 und 23 ArbZG“: haufe.de
  • Aplano – Funktionen und Preise (ArbZG-Hinweise, Zeiterfassung im Pro-Tarif): aplano.de (abgerufen September 2026)