Pausen und Ruhezeiten: Was das Arbeitszeitgesetz konkret verlangt
Das Wichtigste in Kürze
- Bei mehr als sechs Stunden Arbeit schreibt § 4 ArbZG mindestens 30 Minuten Pause vor, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten.
- Pausen sind in Blöcke von je mindestens 15 Minuten aufteilbar und zählen nicht zur vergüteten Arbeitszeit.
- Zwischen zwei Arbeitstagen verlangt § 5 ArbZG elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit; in Krankenhäusern, Pflege und Gastronomie ist eine Verkürzung um bis zu eine Stunde mit Ausgleich erlaubt.
- Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG); für Nachtarbeit gelten verkürzte Ausgleichszeiträume und Zuschlagspflichten nach § 6 ArbZG.
- Verstöße gegen Pausen- und Ruhezeitregeln sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 30.000 € (§ 22 ArbZG).
Eine Ruhepause ist eine im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit, in der Beschäftigte frei über ihre Zeit verfügen; die Ruhezeit bezeichnet dagegen die arbeitsfreie Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten. Höchstarbeitszeiten stehen in jedem Ratgeber – gebrochen wird das Arbeitszeitgesetz im Alltag aber meist woanders: bei der durchgearbeiteten Mittagspause und der zu kurzen Nacht zwischen zwei Schichten. Beides fällt ohne Zeiterfassung niemandem auf, bis eine Behörde prüft oder ein Beschäftigter klagt. Dieser Beitrag nimmt die Pausen- und Ruhezeitregeln im Detail auseinander – mit den Praxisfällen, die in Schichtbetrieben und Büros wirklich vorkommen.
Welche Pausen schreibt § 4 ArbZG vor?
§ 4 ArbZG schreibt mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als sechs Stunden und mindestens 45 Minuten Pause bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit vor. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten. Die Mindestdauer richtet sich nach der Arbeitszeit:
| Arbeitszeit | Mindestpause | Beispiel |
|---|---|---|
| Bis 6 Stunden | keine gesetzliche Pflichtpause | Teilzeitkraft von 9 bis 15 Uhr |
| Mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten (aufteilbar in 2 × 15 Minuten) | klassischer 8-Stunden-Tag |
| Mehr als 9 Stunden | 45 Minuten (aufteilbar in 3 × 15 Minuten) | verlängerte 10-Stunden-Schicht |
Wichtig für die Abrechnung: Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind gesetzlich nicht zu vergüten. In der Zeiterfassung gibt es dafür zwei saubere Wege – entweder ziehen hinterlegte Pausenregeln die Zeit automatisch ab, oder Beschäftigte stempeln die Pause separat aus und wieder ein. Entscheidend ist, dass die Pause tatsächlich genommen wird; ein System, das bei fehlender Pausenbuchung warnt, beugt dem stillen Durcharbeiten vor.
Wie lang muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein?
Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten müssen nach § 5 ArbZG elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Das klingt großzügig, wird aber in zwei Konstellationen regelmäßig eng: Im Schichtwechsel – wer die Spätschicht um 23 Uhr beendet, darf die Frühschicht frühestens um 10 Uhr beginnen – und im Homeoffice, wo späte E-Mails den Arbeitstag unbemerkt verlängern und die Ruhezeit vor dem frühen Start am Folgetag verkürzen. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie und einigen weiteren Bereichen darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dies zeitnah ausgeglichen wird. Wie sich das Thema im Homeoffice konkret löst, zeigt unser Beitrag zur Arbeitszeiterfassung im Homeoffice.
Welche Regeln gelten für Nachtarbeit?
Für Nachtarbeit – Arbeit in der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG) – gelten grundsätzlich acht Stunden Höchstarbeitszeit, ein verkürzter Ausgleichszeitraum und ein Anspruch auf Zuschlag oder Freizeitausgleich. Eine Verlängerung auf zehn Stunden verlangt jedoch einen Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats beziehungsweise von vier Wochen – deutlich schneller als die sechs Monate bei Tagarbeit. Für geleistete Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage vor; dazu kommt der Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Die Zeiterfassung sollte Nachtstunden deshalb separat ausweisen – Details zu Zuschlägen und Konten liefert der Beitrag Überstunden richtig erfassen.
Was würde der Referentenentwurf 2026 an Pausen und Ruhezeiten ändern?
Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 – ein Entwurf in der Verbändeanhörung, kein geltendes Gesetz – würde die Verkürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde in bestimmten Branchen wie Krankenhäusern, Pflege und Gastgewerbe bei unmittelbarem Ausgleich ausdrücklich regeln und zugleich den Ausgleichszeitraum für verlängerte Arbeitstage von sechs auf vier Monate verkürzen. An den Grundwerten – 30/45 Minuten Pause, elf Stunden Ruhezeit – rüttelt der Entwurf nicht.
Wer kontrolliert Pausen und Ruhezeiten – und was kosten Verstöße?
Die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der Pausen- und Ruhezeitregeln; Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 30.000 € (§ 22 ArbZG). Die Behörden können dafür die Arbeitszeitaufzeichnungen anfordern. Der wirksamste Schutz ist Prävention: Ein Erfassungssystem, das Pausenlücken und drohende Ruhezeit-Unterschreitungen automatisch meldet, erkennt die Konflikte, bevor sie entstehen. Den Gesamtüberblick über das Gesetz gibt unsere Seite zum Arbeitszeitgesetz.
Werkzeug-Beispiel: Aplano weist auf Konflikte mit den Pausen- und Ruhezeitregeln des Arbeitszeitgesetzes hin – etwa wenn zwischen zwei Schichten die elfstündige Ruhezeit unterschritten würde – und lässt Pausenregeln je Betrieb hinterlegen (Stand Juli 2026).
Häufige Fragen
Zählt die Mittagspause zur Arbeitszeit?
Darf die Pause in mehrere kurze Blöcke aufgeteilt werden?
Wie lang muss die Pause bei einer 10-Stunden-Schicht sein?
Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Quellen & weiterführende Links
- Arbeitszeitgesetz, §§ 2, 4, 5, 6 und 22 im Volltext: gesetze-im-internet.de
- BMAS – FAQ zur Arbeitszeiterfassung: bmas.de
- Referentenentwurf ArbZG (BMAS, 18.06.2026), Einordnung: osborneclarke-arbeitsrecht.de