Betriebsrat und Zeiterfassung: Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

18. Juli 2026Redaktion

Die Einführung und Ausgestaltung einer elektronischen Zeiterfassung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – ohne seine Zustimmung darf das System nicht eingeführt werden. Geregelt wird die Zusammenarbeit üblicherweise in einer Betriebsvereinbarung zu Systemwahl, Datenumfang, Zugriffsrechten, Löschfristen und Korrekturen.

Kaum ein Zeiterfassungs-Projekt scheitert an der Technik – aber viele verzögern sich um Monate, weil der Betriebsrat zu spät am Tisch sitzt. Dabei sind die Spielregeln klar verteilt: Ob erfasst wird, entscheidet der Gesetzgeber; wie erfasst wird, entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage, den viel zitierten BAG-Beschluss zum Initiativrecht und die sechs Punkte, die in jede Betriebsvereinbarung gehören.

Warum der Betriebsrat mitbestimmt

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Elektronische Zeiterfassungssysteme fallen darunter, weil sie personenbezogene Anwesenheits- und Leistungsdaten verarbeiten. Die Konsequenz: Ohne Zustimmung des Betriebsrats – oder den Spruch der Einigungsstelle – darf ein solches System nicht eingeführt und nicht wesentlich geändert werden. Das gilt für die App genauso wie für das Tablet-Terminal.

Kein Initiativrecht: Was das BAG 2022 wirklich entschied

Der berühmte Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) begann als Betriebsrats-Fall: Ein Betriebsrat wollte per Initiativrecht die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung erzwingen. Das Bundesarbeitsgericht verneinte dieses Initiativrecht – mit einer Begründung, die die deutsche Arbeitswelt veränderte: Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG greift nur, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Und eine solche Regelung existiert bereits – Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz schon heute verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Für die Praxis heißt das: Über das „Ob" gibt es nichts zu verhandeln, es steht fest (Details: Pflicht zur Zeiterfassung). Beim „Wie" – Systemwahl, Datenumfang, Auswertungen – bleibt der Betriebsrat dagegen voll beteiligt.

Was in die Betriebsvereinbarung gehört

Typische Regelungspunkte einer Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung (Stand 18. Juli 2026)
RegelungspunktTypischer Inhalt
SystemauswahlApp, Tablet-Terminal oder Browser-Erfassung; Umgang mit privaten Geräten (keine Installationspflicht)
Art und Umfang der DatenBeginn, Ende, Pausen, Dauer – keine darüber hinausgehende Datensammlung
Zugriffsrechte und AuswertungenWer sieht welche Berichte (Vorgesetzte, HR); keine Auswertung zur allgemeinen Verhaltenskontrolle
Speicher- und LöschfristenAufbewahrung mindestens 2 Jahre, Löschkonzept für ältere Daten
Korrektur- und GenehmigungsprozessNachträge bei vergessenen Stempelungen, Freigaben, Protokollierung der Änderungen
StandorterfassungGeofencing nur punktuell beim Stempeln, keine Dauerortung – Details im Beitrag Zeiterfassung im Außendienst

Grenzen der Kontrolle: Zweckbindung und Stichproben

Auch mit Betriebsvereinbarung bleibt die Auswertung begrenzt: Stempeldaten werden zur Arbeitszeitdokumentation erhoben und dürfen nicht zweckentfremdet zur umfassenden Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden. Eine permanente Überwachung ist unzulässig; zulässig sind Stichprobenkontrollen – so bereits das BAG in einer Entscheidung von 2008 (1 ABR 16/07). Für biometrische Verfahren wie Fingerabdruck-Terminals gilt zusätzlich Art. 9 DSGVO: Beschäftigte müssen sie nicht dulden, Alternativen wie RFID-Chip oder PIN sind bereitzustellen.

Was der Referentenentwurf 2026 ergänzen würde

Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 – ein Entwurf in der Verbändeanhörung, kein geltendes Gesetz – würde die Position beider Seiten stärken: Beschäftigte erhielten ein ausdrückliches Einsichts- und Kopierrecht für ihre erfassten Zeiten, der Betriebsrat Zugriff auf die Aufzeichnungen über § 80 Abs. 2 BetrVG. Wer heute eine Betriebsvereinbarung verhandelt, sollte beide Punkte bereits vorsehen – sie kosten nichts und nehmen der späteren Anpassung die Eile. Die übrigen Inhalte des Entwurfs analysiert der Beitrag Referentenentwurf 2026 im Detail.

Praxisfahrplan: den Betriebsrat früh einbinden

Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber die Zeiterfassung ohne Betriebsrat einführen?
In Betrieben ohne Betriebsrat ja – dort kann der Arbeitgeber die Einführung per Direktionsrecht anordnen; eine schriftliche Anweisung ist empfehlenswert. Existiert ein Betriebsrat, darf ein elektronisches System dagegen nicht ohne seine Zustimmung eingeführt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Hat der Betriebsrat ein Initiativrecht auf Einführung einer elektronischen Zeiterfassung?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass der Betriebsrat die Einführung nicht erzwingen kann – gerade weil die gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung ohnehin besteht und die Mitbestimmung nur greift, soweit keine gesetzliche Regelung existiert. Bei der Ausgestaltung des „Wie“ bleibt der Betriebsrat aber zwingend beteiligt.
Darf der Arbeitgeber Stempeldaten zur Leistungskontrolle auswerten?
Nur sehr eingeschränkt. Die Daten werden zur Arbeitszeitdokumentation erhoben und unterliegen der Zweckbindung der DSGVO; eine permanente Überwachung ist unzulässig, zulässig sind Stichproben. Wer welche Auswertungen einsehen darf, gehört in die Betriebsvereinbarung – und Beschäftigte behalten ihr Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten.

Quellen & weiterführende Links