Zeiterfassung im Außendienst: GPS, Geofencing und Datenschutz

18. Juli 2026Redaktion

Im Außendienst stempeln Beschäftigte per Smartphone-App direkt am Einsatzort. Eine Standortprüfung ist dabei nur punktuell im Moment des Ein- und Ausstempelns zulässig – etwa per Geofencing; dauerhaftes GPS-Tracking während der Arbeitszeit ist datenschutzrechtlich in aller Regel unzulässig. Fahrten zwischen Einsatzorten zählen als Arbeitszeit und gehören in die Erfassung.

Nirgendwo scheitert die klassische Zeiterfassung so zuverlässig wie unterwegs: Stundenzettel entstehen abends aus dem Gedächtnis, Fahrzeiten verschwimmen, und das Baugewerbe wie das Speditions- und Logistikgewerbe unterliegen obendrein der strengen Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG. Die Smartphone-App löst das Problem – wirft aber die Datenschutzfrage auf: Was darf der Arbeitgeber über den Standort seiner Leute wissen? Dieser Beitrag zieht die Grenzen.

Was zählt unterwegs als Arbeitszeit?

Die Grundregel ist einfacher als ihr Ruf: Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Fahrten während des Arbeitstags – von der ersten zur zweiten Baustelle, zwischen Kundenterminen, zum Materiallager – sind dagegen Arbeitszeit und müssen erfasst werden. Genau hier spielt die mobile Erfassung ihre Stärke aus: Wer direkt am Einsatzort stempelt, ordnet die Zeiten korrekt zu, statt sie abends zu rekonstruieren. Laut Bitkom-Befragung stempeln bereits 18 % der erfassenden Unternehmen per Smartphone-App – Tendenz steigend.

GPS und Geofencing: die Rechtslage

Geofencing legt einen virtuellen Radius um den Arbeitsort und prüft beim Ein- oder Ausstempeln, ob sich die Person darin befindet. Zulässig ist genau diese Momentaufnahme – mehr nicht. Für die Praxis gelten drei Regeln: Erstens Transparenz: Beschäftigte müssen vor der Einführung wissen, wann und wozu der Standort erfasst wird. Zweitens Zweckbindung: Eine spätere Auswertung der Standortdaten für andere Zwecke – etwa eine Pausenkontrolle – ist unzulässig. Drittens Mitbestimmung: Mit Betriebsrat gehört die Standorterfassung zwingend in eine Betriebsvereinbarung; wie das abläuft, zeigt der Beitrag Betriebsrat und Zeiterfassung.

Standorterfassung beim mobilen Stempeln: erlaubt oder nicht? (Stand 18. Juli 2026)
SzenarioEinordnung
Punktuelle Standortprüfung im Moment des Ein-/Ausstempelns (Geofencing)zulässig – mit vorheriger transparenter Information
Dauerhaftes GPS-Tracking während der gesamten Arbeitszeitin aller Regel unzulässig
Auswertung der Standortdaten für andere Zwecke (z. B. Pausenkontrolle)unzulässig – Verstoß gegen die Zweckbindung der DSGVO
Standorterfassung ohne Wissen der Beschäftigtenunzulässig – Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO
Zwang zur Zeiterfassungs-App auf dem privaten Handyunzulässig – der Arbeitgeber muss eine Alternative anbieten

Die Datenschutz-Hausaufgaben des Arbeitgebers

Arbeitszeit- und Standortdaten sind personenbezogene Daten; Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist § 26 BDSG in Verbindung mit der gesetzlichen Erfassungspflicht. Vor dem Start gehören vier Dinge erledigt: ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem App-Anbieter, die Information der Beschäftigten nach Art. 13 DSGVO, ein Löschkonzept entlang der zweijährigen Aufbewahrungsfrist und – falls vorhanden – die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat. Wer die Ortung zusätzlich technisch auf den Stempelmoment begrenzt, statt sie organisatorisch zu versprechen, ist bei einer Prüfung klar im Vorteil.

Gerätestrategie: Diensthandy, Privatgerät, Terminal

Die Installation der Zeiterfassungs-App auf dem privaten Smartphone darf der Arbeitgeber nicht verpflichtend anordnen – die Nutzung bleibt freiwillig, und aus einer Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Im Außendienst heißt das praktisch: Entweder stellt der Betrieb Diensthandys, oder Beschäftigte nutzen ihr Privatgerät ausdrücklich freiwillig; für stationäre Kollegen ergänzt ein Tablet-Terminal im Betrieb den mobilen Weg. Wichtig ist, die Gerätefrage vor dem Rollout zu klären – sie ist der häufigste Grund, warum mobile Zeiterfassung im Team auf Widerstand stößt.

Baustelle und Tour: die MiLoG-Verschärfung

Baugewerbe, Personenbeförderung sowie Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste gehören zu den elf Branchen des § 2a Schwarzarbeitsgesetzes: Dort sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung zu dokumentieren und zwei Jahre aufzubewahren – kontrolliert vom Zoll, bußgeldbewehrt bis 30.000 €. Mobiles Stempeln erledigt die Frist taggleich nebenbei. Details zu Fristen und Ausnahmen liefert der Beitrag Aufzeichnungspflichten nach MiLoG. Für Einsatzorte ohne Netzabdeckung lohnt der Blick auf Apps mit Offline-Modus – im Vergleich ist das etwa die Stärke von timr.

Werkzeug-Beispiel: Das optionale Geofencing von Aplano prüft beim Stempeln standortgenau, ob sich die Person am hinterlegten Arbeitsort befindet – erfasst wird nur der Moment des Stempelns, kein dauerhaftes Tracking. Für gemischte Teams lassen sich App, Browser-Erfassung und Tablet-Terminal im selben System kombinieren (Stand Juli 2026).

Häufige Fragen

Ist GPS-Tracking bei der Zeiterfassung erlaubt?
Nur eingeschränkt. Zulässig ist eine punktuelle, transparente Standortprüfung im Moment des Ein- und Ausstempelns – etwa per Geofencing. Dauerhaftes GPS-Tracking während der gesamten Arbeitszeit ist datenschutzrechtlich in aller Regel unzulässig. In Betrieben mit Betriebsrat muss die Standorterfassung zwingend in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Zählen Fahrten zwischen zwei Einsatzorten zur Arbeitszeit?
Ja. Fahrten während des Arbeitstags – etwa zwischen zwei Baustellen oder zu Kundenterminen – sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und gehören in die Erfassung. Nicht erfasst wird dagegen der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück.
Muss ich die Zeiterfassungs-App auf meinem privaten Handy installieren?
Nein. Ein Zwang zur Installation auf dem Privatgerät ist arbeitsrechtlich nicht durchsetzbar, und aus der Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber muss eine Alternative bereitstellen – im Außendienst typischerweise ein Diensthandy, im Betrieb ein Tablet-Terminal oder die Browser-Erfassung.

Quellen & weiterführende Links

  • Blink – Ist GPS bei der Zeiterfassung erlaubt?: blink.de
  • anwalt.de – GPS-Zeiterfassung im Außendienst rechtssicher nutzen: anwalt.de
  • Dr. Datenschutz – Arbeitszeiterfassung und Datenschutz: dr-datenschutz.de
  • Zoll – Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG: zoll.de
  • Bitkom – Arbeitszeiterfassung in Unternehmen (06/2025): bitkom.org