Minijobber und Aushilfen: Aufzeichnungspflichten nach MiLoG

18. Juli 2026Redaktion

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern nach § 17 MiLoG dokumentieren: Beginn, Ende und Dauer, spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung, aufzubewahren für mindestens zwei Jahre. Dieselbe Pflicht trifft alle Betriebe der elf Branchen des § 2a Schwarzarbeitsgesetzes. Verstöße kosten bis zu 30.000 € Bußgeld.

Während die allgemeine Zeiterfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss bislang ohne unmittelbares Bußgeld auskommt, gilt für Minijobber und bestimmte Branchen seit Jahren die schärfste Dokumentationspflicht des deutschen Arbeitsrechts – bußgeldbewehrt und vom Zoll kontrolliert. Gerade Betriebe mit Aushilfen in Gastronomie, Handel oder auf dem Bau unterschätzen das regelmäßig. Dieser Beitrag erklärt, wer aufzeichnen muss, welche Fristen gelten und wie sich die Pflicht im Alltag sauber organisieren lässt.

Wer muss aufzeichnen?

§ 17 MiLoG erfasst zwei Gruppen: alle Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten (Minijobber nach § 8 SGB IV, ausgenommen Privathaushalte) – und alle Betriebe der elf Wirtschaftsbereiche des § 2a Schwarzarbeitsgesetzes, dort für sämtliche Beschäftigte, nicht nur für Aushilfen:

Der Branchenkatalog wurde zum 1. Januar 2026 aktualisiert: Neu aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste, gestrichen wurden Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk. Wer bislang „nicht betroffen" war, sollte die Zuordnung deshalb neu prüfen.

Minijob 2026 in Zahlen

Eckwerte für geringfügige Beschäftigung (Stand 18. Juli 2026)
EckwertWert
Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.202613,90 € pro Stunde (ab 01.01.2027: 14,60 €)
Minijob-Verdienstgrenze 2026603 € pro Monat (7.236 € pro Jahr)
Rechnerische Höchststundenzahl beim Mindestlohnrund 43 Stunden pro Monat
Aufzeichnungsfristspätestens 7 Kalendertage nach der Arbeitsleistung
Aufbewahrungmindestens 2 Jahre
Bußgeld bei Aufzeichnungsverstößenbis 30.000 € (bei Nichtzahlung des Mindestlohns bis 500.000 €)

Die Stundenrechnung zeigt, warum die Erfassung doppelt zählt: Wer die 603-€-Grenze einhalten will, muss die geleisteten Stunden ohnehin genau kennen – sonst kippt der Minijob-Status unbemerkt. Die Aufzeichnung nach § 17 MiLoG liefert diesen Überblick nebenbei.

Ausnahmen: Wer nicht aufzeichnen muss

Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) nimmt drei Gruppen aus: Beschäftigte mit einem verstetigten Monatsentgelt über 4.461 € brutto; Beschäftigte über 2.974 € brutto, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten zwölf Monate gezahlt hat; sowie im Betrieb mitarbeitende enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers). Für den klassischen Aushilfsjob greifen diese Schwellen naturgemäß nie – dort bleibt die Pflicht immer bestehen.

Kontrolliert wird wirklich: die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Zuständig für die Prüfung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, die in den Branchen des § 2a SchwarzArbG regelmäßig und häufig unangekündigt kontrolliert. Vorzulegen sind die Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Wer sie nicht bereithalten kann, riskiert neben dem Bußgeld auch Nachfragen zur Mindestlohn-Einhaltung – ohne Stundennachweis lässt sich der effektive Stundenlohn schlicht nicht belegen. Die allgemeine Rechtslage über den Minijob hinaus behandelt unser Ratgeber zur Zeiterfassungspflicht; sie gilt unabhängig vom Referentenentwurf 2026 schon heute.

Die 7-Tage-Frist im Alltag organisieren

Papierlisten scheitern in der Praxis selten am Willen, sondern an der Routine: Aushilfen arbeiten unregelmäßig, Zettel wandern verspätet ins Büro, und nach einer Woche ist die Frist verstrichen. Zuverlässiger ist die Erfassung im Moment der Arbeit – per Stempelung am Gerät. Für Teams ohne Diensthandys übernimmt das ein Tablet-Terminal am Eingang, an dem sich Aushilfen per Chip oder PIN an- und abmelden.

Werkzeug-Beispiel: Bei Aplano erfüllt das Stempeln per App, Browser oder Tablet-Terminal (RFID/PIN) die 7-Tage-Frist automatisch, weil die Zeiten taggleich digital vorliegen; Auswertungen und Exporte decken die zweijährige Aufbewahrung ab. Der Einstieg beginnt bei 0,50 € pro Mitarbeiter und Monat, die Zeiterfassung ist ab dem Pro-Tarif für 4,50 € enthalten (Stand Juli 2026).

Weiterlesen im Blog: Zeiterfassung im Außendienst: GPS, Geofencing und Datenschutz

Häufige Fragen

Gilt die Aufzeichnungspflicht auch für nur zwei oder drei Aushilfen?
Ja. § 17 MiLoG knüpft nicht an eine Betriebsgröße an: Jeder Arbeitgeber, der Minijobber beschäftigt, muss deren Arbeitszeiten aufzeichnen – einzige Ausnahme sind Minijobs in Privathaushalten. Auch Betriebe der elf Branchen des § 2a Schwarzarbeitsgesetzes sind unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erfasst.
In welcher Form müssen die Zeiten festgehalten werden?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor – elektronisch oder schriftlich ist beides zulässig. Entscheidend sind die Fristen: Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre. Bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten wie der Zeitungszustellung genügt die Aufzeichnung der bloßen Dauer.
Was passiert bei einer Zoll-Prüfung ohne Aufzeichnungen?
Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 30.000 € (§ 21 MiLoG). Wird zugleich der Mindestlohn unterschritten, drohen bis zu 500.000 €. Ab einer Geldbuße von 2.500 € kann der Betrieb zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG).

Quellen & weiterführende Links