Referentenentwurf 2026 im Detail: Was auf Arbeitgeber zukommt

18. Juli 2026Von Dr. Katharina Müller

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 ist ein Entwurf in der Verbändeanhörung – kein geltendes Gesetz und ohne Kabinettsbeschluss.
  • Kern ist eine Neufassung des § 16 ArbZG: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden.
  • Die elektronische Form käme gestaffelt: ein Jahr Schonfrist für alle, zwei Jahre unter 250 Beschäftigten, fünf Jahre unter 50 Beschäftigten.
  • Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern und Privathaushalte blieben dauerhaft von der elektronischen Form befreit – erfassen müssten aber auch sie.
  • Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden wäre nur per Tarifvertrag möglich; Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht würden unmittelbar bußgeldbewehrt (bis 30.000 €).

Ein Referentenentwurf ist der Gesetzentwurf eines Bundesministeriums, der vor dem Kabinettsbeschluss den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt wird. Am 18. Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (unter Ministerin Bärbel Bas) zur Reform des Arbeitszeitgesetzes bekannt; das BMAS bezeichnete ihn als „interne Arbeitsfassung". Es ist bereits der zweite Anlauf: Ein erster Entwurf von 2023 wurde nie Gesetz, der Koalitionsvertrag von 2025 kündigte dann sowohl die gesetzliche Verankerung der elektronischen Arbeitszeiterfassung als auch eine wöchentliche statt täglicher Höchstarbeitszeit an. Dieser Beitrag geht die Inhalte im Detail durch – und ordnet ein, was davon wann tatsächlich kommen könnte.

Was sieht die geplante Erfassungspflicht konkret vor?

Kern des Entwurfs ist eine Neufassung des § 16 ArbZG: Arbeitgeber sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit „jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch" aufzeichnen. Vier Punkte sind für die Praxis entscheidend:

Was würde sich gegenüber dem heutigen Recht ändern?

Ändern würden sich vor allem drei Punkte: die Form (künftig grundsätzlich elektronisch), der Zeitpunkt (taggleich statt ungeregelt) und die Sanktion (unmittelbares Bußgeld statt erst nach Behörden-Anordnung). Die Gegenüberstellung im Detail:

Rechtslage Juli 2026 vs. Referentenentwurf (Entwurfsstand 18.06.2026)
PunktHeute geltendes RechtReferentenentwurf (geplant)
Grundlage der ErfassungspflichtBAG-Beschluss 2022 (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG)Neufassung § 16 ArbZG
Formfrei – Papier, Excel oder elektronischgrundsätzlich elektronisch
Zeitpunkt der Erfassungnicht im Detail geregelttaggleich; per Tarifvertrag bis zu 7 Kalendertage
Aufbewahrungmindestens 2 Jahremindestens 2 Jahre
Bußgeld bei Nichterfassungnur nach vollziehbarer Behörden-Anordnungunmittelbar bußgeldbewehrt, bis 30.000 €
Dauerausnahmenleitende Angestellte (h. M.)zusätzlich Betriebe bis 10 Arbeitnehmer und Privathaushalte (nur von der elektronischen Form)

Welche Übergangsfristen wären vorgesehen?

Die elektronische Form soll gestaffelt verpflichtend werden: Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dürften alle Arbeitgeber noch nichtelektronisch erfassen, Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten hätten zwei Jahre Zeit, Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten fünf Jahre. Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern und Privathaushalte blieben dauerhaft von der elektronischen Form befreit – erfassen müssten aber auch sie. Tarifgebundene Arbeitgeber könnten per Tarifvertrag oder darauf gestützter Betriebsvereinbarung dauerhaft bei nichtelektronischen Formen bleiben.

Käme die Wochenhöchstarbeitszeit für alle Betriebe?

Nein – die wöchentliche Höchstarbeitszeit wäre nur für tarifgebundene Unternehmen möglich. Im Gegenzug zur Erfassungspflicht will der Entwurf die Arbeitszeit flexibilisieren – allerdings nur für tarifgebundene Unternehmen: Per Tarifvertrag könnte statt der werktäglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden treten, gerechnet über zwölf Kalendermonate. Daneben soll die elfstündige Ruhezeit in bestimmten Branchen – etwa Krankenhäusern, Pflege und Gastgewerbe – um bis zu eine Stunde verkürzt werden können, und der Ausgleichszeitraum für verlängerte Arbeitstage würde von sechs auf vier Monate schrumpfen. Ohne Tarifbindung bliebe es beim 8-/10-Stunden-Tag des Arbeitszeitgesetzes.

Wie ist der Stand des Verfahrens?

Der Entwurf befindet sich in der Verbändeanhörung; Stellungnahmen liefen Anfang Juli 2026. Die Kritik kommt von beiden Seiten: Arbeitgeberpräsident Dulger und die BDA fordern Rückzug und grundlegende Überarbeitung, das Handwerk (ZDH) bemängelt Bürokratie und fehlende Flexibilisierung für nicht tarifgebundene Betriebe – rund die Hälfte der Beschäftigten arbeitet ohne Tarifvertrag –, und auch die Gewerkschaftsseite ist unzufrieden. Einen Kabinettsbeschluss gibt es nicht, das Gesetz gilt zudem als zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat. In Kraft treten soll die Reform laut Entwurf am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals – ein konkretes Datum ist damit offen, Prognosen bleiben Spekulation.

Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Arbeitgeber sollten jetzt die heute schon geltende Erfassungspflicht erfüllen und jede Neuanschaffung so wählen, dass sie die Anforderungen des Entwurfs bereits abdeckt. Vier Schritte sind sinnvoll:

Häufige Fragen

Ist die elektronische Zeiterfassung damit ab 2026 Pflicht?
Nein. Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 ist ein Ministeriumsentwurf in der Verbändeanhörung – es gibt weder Kabinettsbeschluss noch Bundestagsbefassung noch Verkündung. Bis auf Weiteres gilt die Rechtslage aus dem BAG-Beschluss von 2022: Erfasst werden muss die Arbeitszeit schon heute, die Form ist aber frei.
Gilt eine Excel-Tabelle nach dem Entwurf als elektronische Erfassung?
Ja. Der Entwurf schreibt keine bestimmte Technik vor – neben Zeiterfassungsterminals und Apps nennt er ausdrücklich Tabellenkalkulationsprogramme als zulässige elektronische Form, solange die Daten elektronisch vorliegen. Die taggleiche Erfassung und die zweijährige Aufbewahrung müssten aber auch mit Excel organisiert werden.
Bleibt die Vertrauensarbeitszeit nach dem Entwurf erlaubt?
Ja, ausdrücklich. Der Arbeitgeber muss aber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen Höchstarbeits- und Ruhezeiten bekannt werden – der Entwurf nennt automatische Warnmeldungen des Zeiterfassungssystems oder Stichprobenkontrollen. Vertrauen ersetzt also weiterhin die Kontrolle der Lage der Arbeitszeit, nicht die Dokumentation.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen & weiterführende Links